in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5452 f.). Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 dauerte denn auch nach dem Brandereignis noch einige Monate, die freundschaftlich-kollegiale Beziehung sogar bis Herbst 2013, mithin für die Dauer von noch eineinhalb Jahren, an (vgl. die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten 1 [pag. 4824 Z. 25 ff.] und des Beschuldigten 2 [pag. 302 Z. 173 f., pag. 4805 Z. 21, pag. 4845 Z. 30 ff., pag. 4850 Z. 5 ff., pag. 5447 Z. 14 ff.