Plausibel ist vielmehr, dass er den Brand im Auftrag des Beschuldigten 2 und zugleich mit der Absicht legte, dass der Beschuldigte 2 dafür eine hohe Versicherungssumme kassieren würde. Aus den gleichen Gründen besteht auch kein Anlass, anzunehmen, der Beschuldigte 1 habe sich am Beschuldigten 2 rächen wollen oder der Beschuldigte 1 sei auf den Beschuldigten 2 und dessen Geld neidisch gewesen und habe auch so viel Geld haben wollen wie dieser (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.