Entsprechend hätte er sicher nicht gegen den Willen bzw. ohne einen entsprechenden Auftrag des Beschuldigten 2 die Plattensammlung angezündet und damit die berufliche Existenz seines Arbeitgebers gefährdet. Plausibel ist vielmehr, dass er den Brand im Auftrag des Beschuldigten 2 und zugleich mit der Absicht legte, dass der Beschuldigte 2 dafür eine hohe Versicherungssumme kassieren würde.