, Z. 34 ff. und Z. 38 ff.). Es geht aus den glaubhaften Schilderungen des Beschuldigten 1 hervor, dass er den Beschuldigten 2 bewunderte, ihm gegenüber loyal war, weiterhin bei diesem bleiben, für ihn arbeiten und von dessen Dasein als grossem Star profitieren bzw. dank diesem «ein gutes Leben» haben wollte (vgl. dazu pag. 4816 Z. 21 ff., Z. 30 ff., pag. 4817 Z. 28 ff., pag. 4818 Z. 14 ff., Z. 22 ff., Z. 28 ff., pag. 5433 Z. 19 f.). Entsprechend hätte er sicher nicht gegen den Willen bzw. ohne einen entsprechenden Auftrag des Beschuldigten 2 die Plattensammlung angezündet und damit die berufliche Existenz seines Arbeitgebers gefährdet.