Dass M.________ das Unternehmen Ende 2014 schliesslich verkaufte (vgl. den Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 27. November 2014, pag. 5478), lässt sich damit erklären, dass er seine Auswanderungspläne im Frühjahr 2015 – mithin erst drei Jahre nach dem Brandereignis – in die Tat umsetzte und gemeinsam mit seiner Frau nach Thailand auswanderte (vgl. dazu pag. 4016). Dafür, dass die Auswanderung ohne das Brandereignis und damit die Auszahlung von Versicherungsgeldern nicht möglich gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil, M.________ hatte das von den Versicherungen ausbezahlte Geld ja eben, wie bereits ausgeführt, wieder in die W._____