Damit läuft auch die Argumentation der Verteidigung, wonach M.________ angesichts der ausgezahlten Versicherungssumme der einzige gewesen sei, der aus dem Brand tatsächlich einen finanziellen Vorteil gezogen habe (vgl. pag. 5452 ff.), ins Leere, zumal eben gerade keine Umwandlung von gebundenem Kapital in flüssige Mittel erfolgte. Dies ganz im Gegensatz zu den Versicherungsgeldern in der Höhe von CHF 200‘000.00, welche der Beschuldigte 2 im Falle einer Auszahlung von der Zivilklägerin 2 erhalten hätte, kann doch die verbrannte Plattensammlung (rund 12‘5000 - 13‘000 Schallplatten) gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten 2 nicht ersetzt werden (vgl. pag. 268 Z. 44 ff.). Dass M.___