insbesondere führte er seine GmbH nach dem Brandereignis zu Fortführungswerten weiter wie zuvor. Das von den Versicherungen ausbezahlte Geld wurde gemäss den glaubhaften Angaben von M.________ (vgl. pag. 1579 Z. 326 ff.) und den Unterlagen der Zivilklägerin 1 (vgl. insbesondere pag. 4092) bzw. der Z.________ (AG) (vgl. pag. 3707 f., pag. 3725 und pag. 3777) in die Firma reinvestiert, womit ein Status quo erreicht wurde. Damit läuft auch die Argumentation der Verteidigung, wonach M.________ angesichts der ausgezahlten Versicherungssumme der einzige gewesen sei, der aus dem Brand tatsächlich einen finanziellen Vorteil gezogen habe (vgl. pag.