3707 f. sowie pag. 3777) und für das diverse verbrannte Mobiliar und die Gerätschaften der W.________ (GmbH) von der Zivilklägerin 1 einen solchen von CHF 66‘500.00 ausbezahlt (vgl. pag. 4090 ff.). Zudem lagen, abgesehen von den damaligen belastenden Aussagen des Beschuldigten 1 sowie denjenigen von N.________, keine weiteren Beweise vor, welche den anfänglichen Tatverdacht gegen M.________ zu erhärten vermocht hätten. Ergänzend hält die Kammer fest, dass auch das Verhalten von M.________ nicht dem eines Brandstifters entspricht; insbesondere führte er seine GmbH nach dem Brandereignis zu Fortführungswerten weiter wie zuvor.