Mit anderen Worten war auch kein Bedarf an sofortigen flüssigen Mitteln vorhanden, was ein allfälliges Motiv von M.________ hätte darstellen können. Für sich selber als Privatperson machte M.________ den Versicherungen gegenüber aus dem Brandereignis gar keinen Schaden geltend (pag. 345 Z. 321 ff.). Und er pochte auch nicht etwa auf die Auszahlung der in seinem Fall ohnehin nicht sonderlich hohen Versicherungsgelder für die W.________ (GmbH). Für die beiden durch den Brand zerstörten Fahrzeuge erhielt M.________ von der Z.________ (AG) einen Betrag von CHF 26‘472.55 (vgl. pag. 342 Z. 218 ff., pag. 3725 i.V.m. pag. 3707 f. sowie pag.