238 Z. 23 ff., Z. 27 ff.). Dies gab er denn in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch explizit zu (vgl. pag. 4813 Z. 30 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 5433 Z. 13 ff.). Betreffend eine aus Sicht der Verteidigung (und trotz der Aussagen des Beschuldigten 1) nach wie vor nicht auszuschliessende Auftragserteilung durch M.________ (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5452 ff.), verweist die Kammer sodann auf die überzeugenden, fundierten Ausführungen in der in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung vom 11. März 2016 (vgl. pag. 4281 ff.); danach hätte M._____