Die Kammer ist der Auffassung, dass die den Brand legenden Täter im Gegenteil davon ausgehen mussten, dass die versicherten Schallplatten nur dann verbrennen würden, wenn das Feuer an der entsprechenden Stelle des Lagers des Beschuldigten 2 gelegt würde. Wer sonst ausser dem Beschuldigten 2 einen finanziellen Vorteil aus der Zerstörung der Schallplatten hätte ziehen können, ist nicht ersichtlich. Durch den Brand im garageähnlichen Teil des Industriebaukomplexes U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) wurden zwar mehrere natürliche und juristische Personen geschädigt.