26 tragserteilung durch ihren Klienten und passe gerade zur Hypothese, dass jemand anderes den Auftrag zur Brandlegung erteilt habe und vereinbart worden sei, den Beschuldigten 2 fälschlicherweise als Auftraggeber zu bezichtigen (vgl. pag. 5451). Die Kammer ist der Auffassung, dass die den Brand legenden Täter im Gegenteil davon ausgehen mussten, dass die versicherten Schallplatten nur dann verbrennen würden, wenn das Feuer an der entsprechenden Stelle des Lagers des Beschuldigten 2 gelegt würde.