143 f.). Das in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach jedes Kind wisse, dass Brandmittel nachträglich detektiert werden könnten, weshalb ein solches Vorgehen (Auftragserteilung durch den Beschuldigten 2 und Ausschütten des Brandbeschleunigers mitten in dessen Lager) viel zu plump gewesen wäre (vgl. pag. 5451), vermag den Beschuldigten 2 nicht zu entlasten. Allein die Tatsache, dass ein illegales Verhalten aufgedeckt werden kann, hält Täter erfahrungsgemäss nicht zwangsläufig von der Deliktsbegehung ab. Nichts anderes gilt in Bezug auf das von Rechtsanwältin D.____