172 f.: «Bezüglich der Ermittlungen zur Brandursache und Brandauslösung kann jedoch erwähnt werden, dass spurenmässig belegt werden kann, dass lediglich die eingelagerten Gegenstände von C.________, dem Arbeitgeber von A.________, mit Brandbeschleuniger übergossen wurden.»). Und schliesslich gilt als erstellt, dass durch das Ausgiessen dieses Brandbeschleunigers die Voraussetzungen für die nicht beabsichtigte Raumexplosion geschaffen wurden (vgl. dazu insbesondere pag. 143 f.).