Dabei ist gemäss dem Rapport des BEX vom 16. Januar 2013 und entgegen der Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5451) erstellt, dass einzig das Lager des Beschuldigten 2 Brandausgangspunkt war (vgl. pag. 172 f.: «Bezüglich der Ermittlungen zur Brandursache und Brandauslösung kann jedoch erwähnt werden, dass spurenmässig belegt werden kann, dass lediglich die eingelagerten Gegenstände von C.________, dem Arbeitgeber von A.________, mit Brandbeschleuniger übergossen wurden.»).