174 ff.) sowie des Berichts des IRM vom 5. Juli 2012 zur foren- sisch-chemischen Untersuchung der sichergestellten Asservate (pag. 208 ff.) weiter als erstellt, dass als Brandausgangspunkt das Schallplattenlager des Beschuldigten 2 ausgemacht werden konnte. Weiter ist damit auch nachgewiesen, dass der Brand vorsätzlich ausgelöst wurde, indem die Täterschaft im Schallplattenlager des Beschuldigten 2 eine unbekannte Menge Motorenbenzin ausgoss und in der Folge anzündete. Dabei ist gemäss dem Rapport des BEX vom 16. Januar 2013 und entgegen der Ausführungen von Rechtsanwältin D.______