5465) und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ganz offensichtlich versprach sich der Beschuldigte 1 von dieser seinen eigenen Tatbeitrag bagatellisierenden Tatversion, dass sie ihn entlasten und sowohl Explosion als auch Brand als Unfall erscheinen lassen würde, wobei dann auch die unbeabsichtigte Zündung nicht durch ihn, sondern durch seinen Cousin erfolgt wäre (vgl. dazu ebenfalls die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5466).