Die Kammer schliesst jedenfalls aus, dass die Zündung dadurch erfolgte, dass sich N.________ im Lager (in welches er sich nota bene nur begeben haben will, um zu lüften) eine Zigarette angezündet hatte, wie dies der Beschuldigte 1 auch in der oberinstanzlichen Verhandlung noch behauptete (vgl. pag. 5435 Z. 31 ff.; vgl. auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5461). Selbst eine Person, welche gestresst ist und/oder kurz davor einen heftigen Streit ausgetragen hat, würde sich in dieser Situation keine Zigarette anzünden.