379 Z. 43 ff.). Der Mann, welcher seinen Kollegen aus dem Gebäude gezogen habe, sei hell gekleidet und aus Sicht von Y.________ nicht verletzt gewesen, er habe sich jedenfalls normal bewegen können. Der Mann sei etwas breiter resp. gut gebaut gewesen, habe etwas Kurzärmliges getragen und eine Glatze, resp. ganz kurze Haare gehabt (pag. 379 Z. 51 ff.). Diese Beschreibung passt genau zum Beschuldigten 1, welcher von kräftiger Statur ist und anlässlich der polizeilichen Anhaltung kurz nach dem Brandereignis ein weisses T-Shirt trug, kurze Haare hatte und abgesehen von leichten Verbrennungen im Gesicht unverletzt war (vgl. dazu insbes. die Fotografie auf pag.