175 sowie die Fotodokumentation auf pag. 183 ff.). Der Beschuldigte 1 seinerseits wies leichte Verbrennungen im Gesicht auf (vgl. pag. 175 sowie die Fotodokumentation auf pag. 188 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 leichtere Verletzungen davon trug als N.________, ist entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5460 und pag. 5461) kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte 1 die Sache abblasen wollte, in sicherer Entfernung zur Lagerhalle auf N.________ wartete, sich mithin nicht an der Brandlegung beteiligte,