Gemäss dem Rapport des KTD vom 18. Juni 2012 (pag. 174 ff.), welcher auf die beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 1 (pag. 191 ff.) und von N.________ (pag. 195 ff.) verweist, wurden bei den Brandstiftern folgende Verletzungen festgestellt: N.________ erlitt an beiden Händen und im Gesicht massive Verbrennungen, die Kopf-, Bart- und Schnurrbarthaare wie auch die Augenbrauen waren versengt. Ausserdem hatte N.________ zwei Zähne herausgeschlagen (vgl. pag. 175 sowie die Fotodokumentation auf pag.