Wie es schliesslich zur explosionsmässigen Auslösung des Brandes kam, kann, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, offen bleiben (vgl. dazu pag. 5091, S. 33 Urteilsbegründung). Für die Kammer ist jedenfalls bereits angesichts der durch den Beschuldigten 1 und durch N.________ erlittenen Verletzungen erstellt, dass die Auslösung der Explosion unbeabsichtigt war, zumal sich die beiden Brandstifter wohl kaum derart selber gefährden wollten. Gemäss dem Rapport des KTD vom 18. Juni 2012 (pag.