Die nachfolgend einzeln abgehandelten Indizien (vgl. dazu die Erwägungen unter II.11.2.3.3., II.11.2.3.4., II.11.2.3.5., II.11.2.3.6, II.11.2.3.7, II.11.2.3.8 sowie II.11.2.3.9 hiernach) belasten die Beschuldigten, insbesondere den Beschuldigten 2 als Auftraggeber, bzw. lassen in ihrer Gesamtheit keine Zweifel offen, dass sich der angeklagte Sachverhalt im Ergebnis so präsentiert, wie bereits von der Vorinstanz dargelegt. 11.2.3.3. Auslösen des Brandes und Verursachen der Explosion Wie es schliesslich zur explosionsmässigen Auslösung des Brandes kam, kann, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, offen bleiben (vgl. dazu pag.