teressen, gehandelt hätten. Vielmehr besteht für die Kammer – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte 2 den Auftrag zur Brandstiftung erteilte. Die nachfolgend einzeln abgehandelten Indizien (vgl. dazu die Erwägungen unter II.11.2.3.3., II.11.2.3.4., II.11.2.3.5., II.11.2.3.6, II.11.2.3.7, II.11.2.3.8 sowie II.11.2.3.9 hiernach) belasten die Beschuldigten, insbesondere den Beschuldigten 2 als Auftraggeber, bzw. lassen in ihrer Gesamtheit keine Zweifel offen, dass sich der angeklagte Sachverhalt im Ergebnis so präsentiert, wie bereits von der Vorinstanz dargelegt.