denn auch in der oberinstanzlichen Verhandlung keine überzeugende Erklärung dafür vorbringen, weshalb der Beschuldigte 2 am Tattag noch in die Nähe des Tatortes hätte gehen sollen (vgl. pag. 5434 Z. 28 ff., Z. 33 f., Z. 36 ff.). Für die Kammer drängt sich in Bezug auf die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 und N.________ übereinstimmend ein zweiphasiges Geschehen schilderten, bei welchem der Beschuldigte 2 in der ersten Phase aktiv an der Vorbereitung der Brandlegung beteiligt gewesen sein soll und welches so nicht stattgefunden haben kann, folgende