Nach Auffassung der Kammer muss weiter auch davon ausgegangen werden, dass gerade ein Auftraggeber kaum so unvorsichtig ist und sich noch am Nachmittag des Tattages, wenige Stunden vor der geplanten Brandlegung sowie notabene zusammen mit den die Tat ausführenden Personen in die Nähe des vorgesehenen Brandobjektes begibt. Ein Auftraggeber wird sich im Gegenteil erfahrungsgemäss im Hintergrund halten und derartige Risikosituationen vermeiden. Auch der Beschuldigte 2 hätte sich kaum derart exponiert und sich und seinen Plan damit dem Risiko, entdeckt zu werden, ausgesetzt – erst recht nicht zu der vom Beschuldigten 1 und von N.________ behaupteten Tageszeit. Der Beschuldigte 1 konnte