das vorgängig im bzw. beim Lager deponierte Benzin am Abend des 1. Mai 2012 ausschütteten und in der Folge auch gleich anzündeten. Schliesslich verfängt auch das in der oberinstanzlichen Verhandlung vorgebrachte Argument der Verteidigung, wonach zwischen dem Ausschütten des Brandbeschleunigers und dem Anzünden ein erheblicher Zeitraum habe liegen müssen, ansonsten es gar nicht zu einer derart krassen Explosion gekommen wäre, zumal Benzin Zeit brauche, um zu verdampfen (vgl. pag. 5460), nicht. Benzindämpfe entwickeln sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung bekanntermassen relativ rasch.