__ und Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5453 bzw. pag. 5460). Plausibel ist jedoch, dass die Kanister bereits vorgängig beim bzw. im Lager deponiert wurden. Ebenso wenig ist der Ausschluss eines Transports der Benzinkanister per Velo ein Beweis dafür, dass es sich um ein wie vom Beschuldigten 1 und von N.________ geschildertes zweiphasiges Geschehen gehandelt haben muss; möglich und naheliegend ist vielmehr, dass der Beschuldigte 1 und N.________ das vorgängig im bzw. beim Lager deponierte Benzin am Abend des 1. Mai 2012 ausschütteten und in der Folge auch gleich anzündeten.