Es ist jedoch klar, dass ein kontrolliertes Abfüllen von Benzin in einen Kanister – abgesehen von allenfalls vereinzelten Spritzern – in aller Regel keine oder zumindest keine wesentlichen Verschmutzungen der Kleidung verursacht, das unkontrollierte, dynamische, zwecks Vorbereitung einer Brandstiftung wohl auch etwas hektische Benetzen des Innern eines Lagers mit Benzin, hingegen schon. Der Verteidigung ist zwar insofern beizupflichten, als dass der Beschuldigte 1 und N.________ die Kanister mit dem Benzin wohl kaum mit den Fahrrädern an den Brandort transportierten (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt B.