_ machte zudem in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es hätte auch beim Auffüllen der Kanister zu den Rückständen an der Kleidung des Beschuldigten 1 gekommen sein können (vgl. pag. 5460). Es ist jedoch klar, dass ein kontrolliertes Abfüllen von Benzin in einen Kanister – abgesehen von allenfalls vereinzelten Spritzern – in aller Regel keine oder zumindest keine wesentlichen Verschmutzungen der Kleidung verursacht, das unkontrollierte, dynamische, zwecks Vorbereitung einer Brandstiftung wohl auch etwas hektische Benetzen des Innern eines Lagers mit Benzin, hingegen schon.