22 auch sonst keine Anhaltspunkte vor und es ist schlicht nicht vorstellbar, wie genau dies hätte geschehen sein sollen. Rechtsanwalt B.________ machte zudem in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es hätte auch beim Auffüllen der Kanister zu den Rückständen an der Kleidung des Beschuldigten 1 gekommen sein können (vgl. pag.