5437 Z. 3 ff.). Diese Darstellung ist als nicht glaubhafter, nachgeschobener Erklärungsversuch, mithin als reine Schutzbehauptung des Beschuldigten 1 zu werten, zumal N.________ selber keine dahingehenden Aussagen machte. Dafür, dass N.________ durch die Explosion aus dem Lager hinaus und weit unter den davorstehenden Lieferwagen geschleudert worden wäre, liegen