Die Vorinstanz schlussfolgerte weiter zurecht, dass auch der Umstand, dass sowohl die anlässlich der Anhaltung sichergestellten Kleider des Beschuldigten 1, als auch diejenigen von N.________ mit Benzin kontaminiert waren, gegen ein Ausleeren des Benzins bereits am Nachmittag spricht. Dies weil höchst unwahrscheinlich ist, dass der Beschuldigten 1 und N.________ die offensichtlich beim Ausleeren des Benzins verschmutzten und stark nach Benzin riechenden Kleider noch über Stunden und insbesondere während des Besuchs bei den Eltern des Beschuldigten 1 getragen haben. Auch die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten 1 sind unbehelflich.