Ausserdem bestätigte M.________, er selber sei am 1. Mai 2012, kurz vor 17.00 Uhr, noch schnell an der U.________ (Adresse) gewesen und zu dieser Zeit seien auch seine Angestellten von einem grösseren Auftrag zurück gekommen (pag. 319 Z. 151 ff.; vgl. bestätigend auch pag. 324 Z. 31 und pag. 343 Z. 264 ff., pag. 344 Z. 270 ff.; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen unter II.11.2.3.7. Schliessverhältnisse Brandobjekt und Ablauf am Tattag hiernach). Die Vorinstanz schlussfolgerte weiter zurecht, dass auch der Umstand, dass sowohl die anlässlich der Anhaltung sichergestellten Kleider des Beschuldigten 1, als auch diejenigen von N.______