in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5460). Dass es aber in Bezug auf den Ablauf so, wie es die beiden schilderten, also quasi zweistufig, nicht gewesen sein kann, hat die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung überzeugend dargelegt (pag. 5090 f., S. 32 f. Urteilsbegründung). Die Kammer pflichtet den vorinstanzlichen Erwägungen insofern bei, als dass auch sie die Einschätzung teilt, dass das Risiko entdeckt zu werden, massiv gewesen wäre, hätten sich der Beschuldigte 1 und N.________ zusammen mit dem Beschuldigten 2 bereits am späteren Nachmittag an die U.________ (Adresse) begeben, um das Benzin auszuleeren.