21 digten 2 auch nicht helfen wollen, dessen Versicherung zu betrügen (pag. 4820 Z. 1 ff., Z. 13 ff., Z. 21 ff, Z. 27 ff.; auch bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5433 Z. 38 ff., pag. 5434 Z. 6 f.). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte 1 und N.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reinen Tisch machen wollten, was den Auftraggeber der Brandstiftung anbelangt (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.