Dabei sei es wegen einer Unachtsamkeit von N.________ bzw. einer angezündeten Zigarette zur ungewollten Explosion gekommen (vgl. pag. 4812 Z. 20 ff., Z. 34 ff., pag. 4815 Z. 16 ff., Z. 30 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5435 Z. 16 ff., Z. 30 ff., pag. 5436 Z. 1 ff.). Die eigene Beteiligung an der Brandlegung versuchte der Beschuldigte 1 so gut wie möglich herunterzuspielen, indem er beispielsweise angab, nur der Fahrer gewesen zu sein, während der Vorbereitungen am Nachmittag im Auto gewartet und sich auch abends nicht in die unmittelbare Nähe des Lagers begeben zu haben (vgl. pag.