schilderte der Beschuldigte 1 in der Folge einen zweistufigen Ablauf der Brandstiftung; demnach habe man in einer ersten Phase am Nachmittag des 1. Mai 2012 zu dritt bzw. zusammen mit dem Beschuldigten 2 das Benzin besorgt und dann im Lager ausgeleert (vgl. pag. 4811 Z. 27 ff., pag. 4812 Z. 5 ff., pag. 4819 Z. 18 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5434 Z. 15 ff., Z. 22 ff., Z. 36 ff.). Abends sei er, der Beschuldigte 1, zusammen mit N.________ zum Lager zurückgekehrt, sie hätten lüften gehen wollen. Dabei sei es wegen einer Unachtsamkeit von N.___