(Ort) angefragt worden und am Tattag zusammen mit N.________ vor Ort gewesen, mit dem eigentlichen Brandausbruch habe er aber nichts zu tun gehabt, schwenkte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um und bezeichnete den Beschuldigten 2 fortan klar als Auftraggeber für die Brandstiftung (vgl. pag. 4810 Z. 22 ff., Z. 28 ff; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5433 Z. 13 ff.). Grossmehrheitlich übereinstimmend mit N.________ schilderte der Beschuldigte 1 in der Folge einen zweistufigen Ablauf der Brandstiftung;