, Z. 32 ff., pag. 4835 Z. 6 ff.). Die entsprechenden erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche gegen N.________ wegen vorsätzlicher Brandstiftung und fahrlässiger Verursachung einer Explosion (Ziff. B.I.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4950) sind nunmehr rechtskräftig. Auch der Beschuldigte 1, welcher in der Untersuchung noch ausgesagt hatte, er sei zwar von M.________ betreffend eine Brandstiftung an der U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) angefragt worden und am Tattag zusammen mit N.___