Ausschluss eines zweiphasigen Geschehens Zunächst hält die Kammer fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 sowie auch N.________ über weite Strecken des Verfahrens hinweg sehr widersprüchliche und wenig glaubhafte Aussagen machten. Allein gestützt auf diese Aussagen ergibt sich jedenfalls auch für die Kammer ein ziemlich diffuses Bild hinsichtlich des Ablaufs der Brandlegung und insbesondere auch betreffend die Rolle des Beschuldigten 2. N.________ sagte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er sei an der vom Beschuldigten 2 initiierten Brandlegung beteiligt gewesen (vgl. pag. 4834 Z. 28 ff., Z. 32 ff., pag.