20 Dienstes (nachfolgend KTD; pag. 174 ff.) sowie des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM; pag. 191 ff. und pag. 195 ff.), als erstellt zu gelten. Wie unter II.11.1.3. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen hiervor ausgeführt, ist insbesondere die Täterschaft der Beschuldigten 1 und 2 bestritten. Diesbezüglich sind in der Folge die vorhandenen indirekten Beweise vor dem Hintergrund des bereits erstellen Sachverhalts zu würdigen. 11.2.3.2. Ausschluss eines zweiphasigen Geschehens