Weiter hält die Kammer fest, dass nicht ausschliesslich Indizien zu würdigen sind, sondern vielmehr mehrere Eckpunkte und Fakten objektiviert sind. So hat insbesondere der im oberinstanzlichen Verfahren unbestrittene Sachverhalt – Explosion und Vollbrand am 1. Mai 2012 um ca. 21.00 Uhr, vorsätzliches Auslösen durch Ausgiessen eines Brandbeschleunigers, Anhaltung des leicht verletzten Beschuldigten 1 und des mittelschwer verletzten N.________ in der Nähe des Brandortes, aufgefundenes Ba- seball-Cap von N.________ in unmittelbarer Nähe des Brandortes – aufgrund der Feststellungen in den Berichten des BEX (pag.