11.2.3 Würdigung durch die Kammer 11.2.3.1. Ausgangslage – Objektivierte Eckpunkte Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, im Ergebnis anschliessen. Dabei ist wichtig zu betonen, dass vorliegend den Aussagen der Beteiligten beweiswürdigend keine vorrangige Bedeutung zukommt bzw. diese erst im Zusammenhang mit den weiteren Indizien ein gefestigtes und deutliches Beweisbild ergeben. Weiter hält die Kammer fest, dass nicht ausschliesslich Indizien zu würdigen sind, sondern vielmehr mehrere Eckpunkte und Fakten objektiviert sind.