4293/1 ff.) meint. Demnach war der Beschuldigte 2 der Auftraggeber für die Brandstiftung und der Beschuldigte 1 führte seinerseits den Auftrag zusammen mit N.________ aus, wobei die Legung des Brandes unbeabsichtigt eine Explosion verursachte. Betreffend die Meldung des Ereignisses an die Zivilklägerin 2 geht die Anklageschrift davon aus, dass der Beschuldigte 2 der Ausführende war, während der Beschuldigte 1 zusammen mit N.________ mit der Brandlegung die nötige «Vorleistung» bzw. die Herbeiführung des Schadenfalls erbrachte. 11.2.3 Würdigung durch die Kammer 11.2.3.1. Ausgangslage – Objektivierte Eckpunkte