11.2.2 Vorinstanzliches Beweisergebnis Die Vorinstanz kam unter dem Titel «Bestrittener Sachverhalt» (pag. 5074 ff., S. 16 ff. Urteilsbegründung) nach umfassender Würdigung zahlreicher Indizien zusammengefasst zum Schluss, die angeklagten Sachverhalte seien bei allen drei Beschuldigten (d.h. inkl. N.________) beweismässig erstellt (pag. 5103, S. 45 Urteilsbegründung). Angesichts der sehr extensiven Umschreibung der möglichen Tathandlungen ist zu präzisieren, dass die Vorinstanz damit die Anklage gemäss Anklageschrift vom 9. Juni 2016 (vgl. pag. 4293/1 ff.