Dabei habe er sich jedoch nicht in die unmittelbare Nähe des Lagerschuppens begeben. N.________ habe sich allein dem Lager genähert und dabei eine Zigarette angezündet, was zu der von ihnen beiden nicht gewollten Explosion geführt habe. Der Beschuldigte 2 seinerseits bestreitet, den Auftrag zur Brandstiftung gegeben zu haben. Er zweifelt weiter an, dass sich das Explosionszentrum (ausschliesslich) im Lager des Beschuldigten 2 befand.