Unbestritten ist auch, dass die Tür zum Lager an der U.________ (Adresse) am Abend des 1. Mai 2012 nicht verschlossen war. Von den Parteien werden schliesslich die Feststellungen der Kantonspolizei Bern, Dezernat Brände und Explosionen (BEX), betreffend die vorsätzliche Auslösung des Schadenfalles durch Ausgiessen eines Brandbeschleunigers (vgl. pag. 138 ff.) nicht bestritten. Durch den Beschuldigten 2 wird schliesslich nicht bestritten, dass er der Zivilklägerin 2 das Brandereignis am 2. Mai 2012 telefonisch sowie am 25. Mai 2012 schriftlich als Schadenfall (pag. 3547 f.) meldete. 11.1.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen