Indem die Staatsanwaltschaft beide Tatbestände in bloss einem Absatz zu umschreiben versuchte, wurde sie keinem gerecht. Damit verletzt die Anklageschrift den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 wegen Betrug, evtl. Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. Ende Oktober 2012 in Bern und evtl. anderswo, ist folglich einzustellen. Weil die durch den Strafkläger überwiesenen und vom Beschuldigten 2 nicht bestimmungsgemäss für die P.________ (GmbH) verwendeten Gelder im Zusammenhang mit dem Vorwurf wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung