(GmbH) investierte. Im Übrigen sind in der Anklageschrift weder das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB), noch dasjenige des Anvertrautseins (Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB) umschrieben (vgl. pag. 4293/8 f.). Vorliegend wäre nach Auffassung der Kammer die Erhebung einer Alternativanklage i.S.v. Art. 325 Abs. 2 StPO, mit Umschreibung der beiden unterschiedlichen Tatbestände in zwei separaten Absätzen angezeigt gewesen. Indem die Staatsanwaltschaft beide Tatbestände in bloss einem Absatz zu umschreiben versuchte, wurde sie keinem gerecht.